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Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) vom 26. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 44) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 954) wird wie folgt geändert: Der Bewertungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt: „Dieser setzt sich aus je zwei Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen zusammen.“
Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
„(4) Die Sitzungen des Bewertungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Bewertungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bewertungsausschuß bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.
Vor der Entscheidung über eine Beschlußempfehlung an den Landtag, ob ein Antrag auf Erhebung der Abgeordnetenanklage gemäß Artikel 118 der Verfassung empfohlen werden soll, gibt der Ausschuß dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Betroffene kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. Er hat das Recht, sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten, bei der Einsichtnahme auch vertreten zu lassen.
Eine Beschlußempfehlung, in der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu empfehlen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bewertungsausschusses. In der Beschlußempfehlung ist zu begründen, weshalb die fortdauernde Innehabung des Mandats als untragbar erscheint. Die Beschlußempfehlung wird nur an die Mitglieder des Landtages verteilt.“
In § 6 wird folgender Absatz 3a neu angefügt: „(3a) Absätze 2a und 3 gelten auch für gewählte Bewerber, die an Sitzungen, die nach den Wahlen zum Sächsischen Landtag, aber vor der ersten Sitzung des Sächsischen Landtages in einer Wahlperiode, zur Konstituierung der Fraktionen, der Fraktionsarbeitskreise und ihrer sonstigen satzungsmäßigen Organe oder zur Vorbereitung der ersten Sitzung des Sächsischen Landtages erforderlich sind, teilnehmen.“
In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Fraktionen und Fraktionsarbeitskreise“ durch die Worte „Fraktionen, Fraktionsarbeitskreise und sonstigen satzungsmäßigen Organe der Fraktionen“ ersetzt.
§ 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Mitglieder des Landtages und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte, soweit sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt und soweit es sich nicht um Kosten für Leistungen im Sinne des Vierten Kapitels des Elften Buches (XI) des Sozialgesetzbuches (SGB) handelt.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.