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Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind als Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes üben die Tätigkeit im Verfassungsgerichtshof als Nebenamt aus. Die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes und des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen gelten auch für ihre Tätigkeit beim Verfassungsgerichtshof, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die anderen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind ehrenamtlich tätig.
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes können nur nach den für Richter im Landesdienst geltenden Vorschriften vorläufig und endgültig ihres Amtes enthoben werden. Einleitungsbehörde ist die Staatsregierung. Die dienstgerichtliche Entscheidung trifft der Verfassungsgerichtshof. Die Amtsenthebung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes; dabei wirkt anstelle des betroffenen Mitglieds dessen Stellvertreter mit.
1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können nur nach den für Richter oder Richterinnen geltenden Vorschriften ihres…
„Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes dürfen beruflich weder im Dienst eines Landes oder des Bundes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des…
1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können nur nach den für Richter/Richterinnen geltenden Vorschriften ihres Amtes enthoben werden. 2Dienstgericht ist…
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind zu entlassen, wenn sie sich innerhalb oder außerhalb ihrer richterlichen Tätigkeit einer so groben…
Für die Amtszeit der am 30. Juni 2017 im Amt befindlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs finden die bis zum 30. Juni 2017 geltenden Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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