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Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs scheiden aus dem Amt aus, wenn sie die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft des Verfassungsgerichtshofs verlieren oder ihre Amtszeit abgelaufen ist.
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können jederzeit ihre Entlassung beantragen. Die Entlassung hat der Ministerpräsident unverzüglich auszusprechen.
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind zu entlassen, wenn sie sich innerhalb oder außerhalb ihrer richterlichen Tätigkeit einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, daß ihr Verbleiben im Amt ausgeschlossen erscheint. Sie sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Behinderung zur Ausübung der richterlichen Tätigkeit dauernd unfähig sind. Über die Entlassung und die Entbindung vom Amte entscheidet auf Antrag des Verfassungsgerichtshofs der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Der Antrag nach Satz 3 bedarf der Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs.
Die Absätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.
1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können nur nach den für Richter/Richterinnen geltenden Vorschriften ihres Amtes enthoben werden. 2Dienstgericht ist…
1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können nur nach den für Richter oder Richterinnen geltenden Vorschriften ihres…
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie gewählt wurden, im Amt.…
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben, zum Landtag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied…
Die Amtszeit eines stellvertretenden Mitglieds wird durch das Ausscheiden des von ihm vertretenen Mitglieds nicht berührt. Absatz 5 Satz 2 gilt bei einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.