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1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten eine vom Ministerpräsidenten/von der Ministerpräsidentin unterzeichnete Urkunde über Art und Dauer ihres Amtes. 2Sie leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Landtag den Eid, ihr Amt unparteiisch, getreu der Verfassung und den Gesetzen zum Wohle des Volkes zu führen.
1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können nur nach den für Richter/Richterinnen geltenden Vorschriften ihres Amtes enthoben werden. 2Dienstgericht ist der Verfassungsgerichtshof. 3Er entscheidet auf Antrag der Landesregierung.
1Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin vorzeitig aus, so findet eine Neuwahl für dieses Mitglied oder für diesen Stellvertreter/diese Stellvertreterin statt. 2Diese soll innerhalb eines Monats erfolgen. 3Bis zur Neuwahl eines Mitglieds tritt sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin an seine Stelle. 4Scheidet auch der Stellvertreter/die Stellvertreterin aus, so tritt an seine/ihre Stelle bis zur Neuwahl einer/eine der übrigen Stellvertreter/Stellvertreterinnen, beginnend mit dem/der lebensältesten.