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Der Verfassungsgerichtshof beruft für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern. Jede Kammer besteht aus zwei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und einem anderen Mitglied.
Der Verfassungsgerichtshof beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Verteilung der auf sie zu übertragenden Verfassungsbeschwerden.
Der Verfassungsgerichtshof kann für Verfahren nach diesem Kapitel eine oder mehrere Kammern mit jeweils drei Richtern bilden, von denen jeweils mindestens einer…
Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern. Jede Kammer besteht aus drei Richtern. Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht…
Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts, bei dem das Berufsgericht für Heilberufe…
Der Verfassungsgerichtshof besteht aus fünf Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und vier anderen Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident und die…
Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens zwei Mitglieder müssen rechtskundig sein. Bestimmte Fälle werden in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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