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Der Verfassungsgerichtshof kann für Verfahren nach diesem Kapitel eine oder mehrere Kammern mit jeweils drei Richtern bilden, von denen jeweils mindestens einer Berufsrichter sein muss. Er bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Verteilung der Verfassungsbeschwerden auf die Berichterstatter der Kammern.
Die Kammer kann Entscheidungen nach § 58 Absatz 2 und 3 treffen sowie über Anträge entscheiden, die im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde gestellt werden, solange und soweit der Verfassungsgerichtshof noch nicht in voller Besetzung mit der Verfassungsbeschwerde befasst ist. Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluss. Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung und ist unanfechtbar. Im Falle einer Zurückweisung nach § 58 Absatz 2 bleibt die Kammer für alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in voller Besetzung.
An der Entscheidung über die Ablehnung von Mitgliedern der Kammern wegen Besorgnis der Befangenheit wirken die persönlichen Vertreter der Abgelehnten mit.
Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung der Anträge nach § 80 und der Verfassungsbeschwerden nach den §§ 90 und 91…
Im Rahmen ihrer Befugnisse entscheiden die Kammern – in der Regel auf Grund eines schriftlichen Votums – in den Verfahren, die einem ihrer Mitglieder als…
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter Mitwirkung aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei…
Hat ein geladenes Mitglied oder ein zur Mitwirkung geladener Vertreter seine Verhinderung angezeigt oder sind sie ohne Anzeige nicht erschienen, so ist der…
Über die Ablehnung entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten. Sind mehrere Mitglieder abgelehnt worden, entscheidet das Gericht in der…
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind zu entlassen, wenn sie sich innerhalb oder außerhalb ihrer richterlichen Tätigkeit einer so groben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.