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Es ist verboten, in einer Versammlung durch das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen oder von sonst ein einheitliches Erscheinungsbild vermittelnden Kleidungsstücken in einer Art und Weise aufzutreten, die den Eindruck der Gewaltbereitschaft vermittelt und eine einschüchternde Wirkung erzeugt.
Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen treffen, in denen sie die vom Verbot erfassten Gegenstände und Verhaltensweisen bezeichnet.
Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen…
durch das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder uniformähnlichen Kleidungsstücken oder
Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 gegenüber der Veranstalterin, dem Veranstalter, der Versammlungsleiterin, dem…
Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind.
darf keine Militär- oder Polizeiuniform tragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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