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Es ist verboten, bei Versammlungen oder auf dem Weg zu oder von Versammlungen
Waffen mit sich zu führen, zu Versammlungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei Versammlungen bereitzuhalten oder zu verteilen,
sonstige Gegenstände mit sich zu führen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Herbeiführung erheblicher Schäden an Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, oder diese Gegenstände zu Versammlungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei Versammlungen bereitzuhalten oder zu verteilen.
Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung des Verbots gemäß Absatz 1 Nummer 2 Anordnungen erlassen, in denen sie gegenüber der Veranstalterin, dem Veranstalter, der Versammlungsleiterin, dem Versammlungsleiter, Versammlungsteilnehmerinnen, Versammlungsteilnehmern oder Personen, die sich auf dem Weg zu oder von Versammlungen befinden, die vom Verbot erfassten sonstigen Gegenstände bezeichnet.
Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung…
bei Versammlungen oder auf dem Weg zu oder von Versammlungen mit sich zu führen, zu Versammlungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei Versammlungen…
Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen…
Wer bei Versammlungen Waffen oder Gegenstände entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit sich führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit…
Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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