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Der Polizeivollzugsdienst darf Bild- und Tonaufzeichnungen von einer Person bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung nur offen und nur dann anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Person eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung ausgeht. Die Aufzeichnungen dürfen auch angefertigt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
Der Polizeivollzugsdienst darf Übersichtsbildübertragungen von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und ihrem Umfeld nur offen und nur dann vornehmen, soweit dies wegen der Größe der Versammlung oder der Unübersichtlichkeit der Versammlungslage zur Lenkung und Leitung eines Polizeieinsatzes erforderlich ist. Eine Identifikation von Personen oder eine Aufzeichnung der Übertragung findet nicht statt. Die Versammlungsleitung ist über die Übersichtsbildübertragungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die nach Absatz 1 angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen sind nach Beendigung der Versammlung unverzüglich auszuwerten. Soweit sie im Ergebnis der Auswertung nicht benötigt werden zur Verfolgung von Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung, sind sie unverzüglich zu löschen.
Soweit Aufzeichnungen zur polizeilichen Aus- und Fortbildung benötigt werden, ist hierzu eine eigene Fassung herzustellen, die eine Identifizierung der darauf abgebildeten Personen unumkehrbar ausschließt. Diese Fassung darf nicht für andere Zwecke genutzt werden.
Die Gründe für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 und für ihre Verwendung nach Absatz 3, die Löschung der Aufzeichnungen sowie die unumkehrbare Anonymisierung gemäß Absatz 4 Satz 1 sind zu dokumentieren. Werden Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 hergestellt, sind die Notwendigkeit für die polizeiliche Aus- und Fortbildung, die Anzahl der hergestellten Fassungen sowie der Ort der Aufbewahrung zu dokumentieren.
Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
Soweit Aufzeichnungen zur polizeilichen Aus- und Fortbildung verwendet werden, ist hierzu eine eigene Fassung herzustellen, die eine Identifizierung der darauf…
Unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 darf die zuständige Behörde Bild- und Tonaufnahmen sowie entsprechende Aufzeichnungen von einer Person bei oder im…
Die Vollzugspolizei kann in polizeilich genutzten Räumen durch den offenen Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen…
Das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versammlungsgesetz – SächsVersG) vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54) wird wie…
Die Polizei kann bei abstrakten Gefahren im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem Sächsischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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