Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung in geschlossenen Räumen beschränken, verbieten oder sie nach Versammlungsbeginn beschränken oder auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügungen erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefahr besteht
eines unfriedlichen Verlaufs der Versammlung,
für Leben oder Gesundheit von Personen oder
dafür, dass in der Versammlung Äußerungen oder Handlungen erfolgen, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen darstellen.
Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass von einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen eine unmittelbare Gefahr für die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter ausgeht, dürfen Angehörige des Polizeivollzugsdienstes bei der Versammlung anwesend sein. Sie haben sich der Versammlungsleitung zu erkennen zu geben.
Geht eine unmittelbare Gefahr für die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter von Dritten aus, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen diese zu richten. Kann diese Gefahr auch unter Heranziehung von landes- und bundesweit verfügbaren Polizeikräften nicht abgewehrt werden, dürfen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch zulasten der Versammlung ergriffen werden.
Soll eine Beschränkung oder ein Verbot ausgesprochen werden, ist die Verfügung nach Feststellung der Voraussetzungen, die diese rechtfertigen, unverzüglich bekannt zu geben.
Die Bekanntgabe einer nach Versammlungsbeginn ergehenden Beschränkung oder einer Auflösung soll unter Angabe des Grundes der Maßnahme erfolgen.
§ 17 Absatz 5 gilt entsprechend.
Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung in geschlossenen Räumen beschränken oder verbieten, die Versammlung nach deren Beginn auch…
Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder Anwesenheit in einer Versammlung in geschlossenen Räumen vor deren Beginn untersagen, wenn von…
Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn
Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig,…
Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt Absatz 1 für den Fall, dass von den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern eine Gefahr im Sinne von § 23 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.