§ 2 Abs. 3 SVerfSchGSaarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Vom 29. April 2026*)
Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Saarland nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der…
Art. 2 Nr. 1 SN-1521Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes
§ 2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach den Nummern 1 und 2 sind im Gesetz über…
§ 3 Abs. 6 SächsSÜGSächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz, soweit nicht das Staatsministerium des Innern im Einzelfall die…
§ 3 Abs. 3 SiÜpG SL 2021Gesetz Nr. 2035 Saarländisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz Vom 7. Juli 2021
Die Verfassungsschutzbehörde ist zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde zugleich; sie kann sich der Hilfe anderer…
§ 5 Abs. 5 BVerfSchGGesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
Dem Bundesamt für Verfassungsschutz obliegt der für Aufgaben nach § 3 erforderliche Dienstverkehr mit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten. Die…