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Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 kann die oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde für ihren jeweiligen Geschäftsbereich abweichende Regelungen treffen. Ist eine andere Landesbehörde als die Landesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, nach Satz 1 Nummer 1 zuständige Stelle, obliegt es der Landesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, die sicherheitsempfindliche Tätigkeit festzustellen und im Bedarfsfall die Art der Sicherheitsüberprüfung festzulegen.
die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will,
die politische Partei nach Artikel 21 des Grundgesetzes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit innerhalb der Partei oder ihrer Stiftung betrauen will,
die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht öffentliche Stelle weitergeben will, für eine betroffene Person dieser nicht öffentlichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet,
für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz der Landtag des Saarlandes.
Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem Beauftragten für den Datenschutz und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.
Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder in völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.
Die Verfassungsschutzbehörde ist zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde zugleich; sie kann sich der Hilfe anderer Verfassungsschutzbehörden bedienen. Sie wendet hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern die Verfassungsschutzbehörde ihre alleinige Zuständigkeit nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich hält.
für Bewerberinnen und Bewerber sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Dienstes und
für andere betroffene Personen, wenn diese mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 beim eigenen Dienst betraut werden sollen,
die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will,
die öffentliche Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen will,
Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche…
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist die gemäß § 25 zuständige Stelle, soweit nicht die Landesdirektion Sachsen zuständig ist. Die…
vorbehaltlich der Nummern 2 bis 6 die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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