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Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden oder allgemein zugänglich sind, an öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher…
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, soweit sie diese nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben hat, einer anderen Stelle…
§ 12 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an andere als öffentliche Stellen nicht übermitteln,…
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an inländische öffentliche Stellen…
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies auf Grund tatsächlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.