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Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist. Darf die Verfassungsschutzbehörde eine Maßnahme nach § 9 Absatz 1 sowie den §§ 10 bis 15 nur zur Aufklärung einer erheblich oder gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit einsetzen, so darf sie die durch den Einsatz dieses Mittels erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Aufklärung einer ebenso beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit übermitteln.
Die Verfassungsschutzbehörde kann auch dem Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten übermitteln, soweit sich aus ihnen Erkenntnisse über einen Vorgang im Ausland von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung ergeben. Darf die Verfassungsschutzbehörde ein nachrichtendienstliches Mittel nur zur Aufklärung einer erheblich oder gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit einsetzen, so darf sie die durch den Einsatz dieses Mittels erlangten personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Weitergabe von Erkenntnissen über einen Vorgang übermitteln, zu dessen Aufklärung der Bundesnachrichtendienst dieses Mittel einsetzen dürfte.
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der Schutzgüter nach § 31 Absatz 3 vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne unmittelbar außenwirksame Maßnahmen zulasten der betroffenen Person wahrnimmt. Dies gilt insbesondere für die Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 31 und 33 nicht vor, darf der Empfänger die übermittelten Daten nicht für Maßnahmen nutzen, die die betroffene Person mit unmittelbarer Außenwirkung belasten.
Erforschung und Bewertung dieser Bedrohungen,
Verbesserung der Fachkompetenz und Organisation bei der Erforschung dieser Bedrohungen.