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Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, soweit sie diese nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.
zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder
der Aufgaben der empfangenden Stelle.