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Im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse ist die Parlamentarische Kontrollkommission auf Verlangen berechtigt, im Landesamt für Verfassungsschutz Einsicht in dessen Akten und Dateien zu nehmen.
Die Staatsministerin oder der Staatsminister des Innern kann einem Kontrollbegehren widersprechen, wenn es im Einzelfall die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz oder den notwendigen Schutz des Nachrichtenzugangs gefährden würde; der Widerspruch ist zu begründen. Mit Wegfall der Gefährdung ist die Kontrolle unverzüglich zu ermöglichen.
Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes kann von der Verfassungsschutzbehörde alle für seine Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen,…
Die Landesregierung hat dem Kontrollgremium im Rahmen der Unterrichtung nach Absatz 1 auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der Verfassungsschutzbehörde…
Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes des Landtags übt die parlamentarische Kontrolle über die Angelegenheiten des Verfassungsschutzes aus und…
Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. Die Kontrollbefugnis der…
Die Befugnisse nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 stehen den Verfassungsschutzbehörden der Länder nur dann zu, wenn das Verfahren sowie die Beteiligung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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