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Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall Auskunft einholen bei soweit dies zur Aufklärung einer wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung nach § 5 Absatz 2 oder Tätigkeit erforderlich ist. Im Falle von Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 müssen für die Einholung der Auskünfte die Voraussetzungen des § 3 des Artikel 10-Gesetzes erfüllt sein.
Luftfahrtunternehmen sowie Betreibenden von Computerreservierungssystemen und globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften der Kundschaft sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhaberinnen oder Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten,
denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, zu
Merkmalen zur Identifikation der nutzenden Person,
Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
Angaben über die von der nutzenden Person in Anspruch genommen Telemedien,
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen, über Verkehrsdaten, ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme erheblich erschwert wäre, und
Auskunft nach Absatz 1 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland
eine Niederlassung haben oder
Leistungen erbringen oder hieran nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 mitwirken.
Über das Einholen der Auskünfte nach Absatz 1 entscheidet der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung auf Antrag. Der Antrag ist durch einen Beamten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu stellen und zu begründen. Der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung unterrichtet die G 10-Kommission über die Entscheidung vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen; die Unterrichtung der G 10-Kommission ist unverzüglich nachzuholen.
Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde, einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder sein Vertreter unverzüglich aufzuheben.
Die Maßnahmen nach Absatz 1 sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen.
Für die Verarbeitung der nach den in Absatz 1 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen der betroffenen Person oder Dritten vom Auskunftgeber nicht mitgeteilt werden. § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.
Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes (§ 47) über die Durchführung des Absatzes 1; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.
Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet gemäß § 8b Absatz 10 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes zur Erfüllung von dessen Aufgaben nach § 8b Absatz 3 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes über die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5. Dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.
Soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf die Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung). § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.
Auf die Erteilung von Auskünften nach Absatz 1 Nummer 3 sind die Vorgaben des § 8b Absatz 8 Satz 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anzuwenden. Für die Erteilung von Auskünften nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 gilt die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), entsprechend. Soweit den Auskunftspflichtigen keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, ist § 20 des Artikel 10-Gesetzes anzuwenden.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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