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Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere hinsichtlich der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten oder des Verhältnisses der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch sie allein ausschließlich Daten gewonnen würden
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder
bei einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 der Strafprozeßordnung genannten Person, von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Kammerrechtsbeiständen oder einer diesen Personen nach § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung gleichstehenden Person, über die die Berufsgeheimnisträgerin oder der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte.
Soweit durch die Maßnahme
eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder Nummer 5 der Strafprozeßordnung genannte Person, im Fall von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozeßordnung mit Ausnahme von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen, oder
eine andere ihr gleichstehende Person nach § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung
betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Daten erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen. Insbesondere zu beachten ist dabei
das öffentliche Interesse an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und
das Interesse an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen.
Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
Bereits bei der Planung eines Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel sind spätere Einsatzsituationen zu vermeiden, in denen absehbar Daten nach Absatz 1 erfasst werden könnten. Dasselbe gilt während der Durchführung eines Einsatzes, sofern nicht eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eingesetzter Personen oder eine konkrete Gefährdung von deren künftiger Einsetzbarkeit wegen möglicher Enttarnung zu besorgen ist. Treten die Voraussetzungen des Absatzes 1 während des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne eine Gefährdung nach Satz 2 möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Zweifeln, ob und wie lange die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, ist der Einsatz zu unterbrechen, sofern eine Gefährdung nach Satz 2 nicht zu besorgen ist; er darf dann ausschließlich als automatische Aufzeichnung fortgeführt werden. Bestehen Zweifel, ob Daten nach Absatz 1 erfasst wurden, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Verwertbarkeit herbeizuführen.
Nach Absatz 1 erfasste Daten dürfen nicht weiterverwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle sind zu dokumentieren
Die Daten nach Satz 2 sind zu löschen
in Fällen, in denen eine Mitteilung des Einsatzes eines nachrichtendienstlichen Mittels an die betroffene Person erfolgt, sechs Monate nach der Mitteilung oder dem endgültigen Absehen von der Mitteilung,
im Übrigen am Ende des übernächsten Kalenderjahres, das der Dokumentation folgt.
Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch sie…
Die Absätze 3 und 4 sind nicht auf Personen anzuwenden, bei denen bestimmte Tatsachen den Verdacht für Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1…
bei den in Satz 1 Nr. 4 und 5 genannten Maßnahmen sobald dies ohne Gefahr für Leib oder Leben oder konkrete Gefährdung einer weiteren Verwendung der…
In Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung dienen, sind Maßnahmen nach Absatz 4…
In Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung dienen, sind Maßnahmen nach Absatz 4…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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