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Eine Maßnahme der Verfassungsschutzbehörde ist unzulässig, wenn ihr Ziel auf eine andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise erreicht werden kann. Die Maßnahme darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann oder die noch zu erwartenden Erkenntnisse eine Fortsetzung, auch unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Dauer, nicht rechtfertigen.
Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch sie allein Erkenntnisse gewonnen würden Situationen, bei denen regelmäßig kernbereichsrelevante Informationen anfallen, sollen bereits bei der Planung von Einsatzumständen vermieden werden. Erfolgen Maßnahmen bei einem der im Übrigen in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder 5 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichstehenden Personen, sind das öffentliche Interesse an den von dem Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der diesem anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten nicht bei Maßnahmen zur Aufklärung von eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten der genannten zeugnisverweigerungsberechtigten Personen.
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder
bei einem Geistlichen, Verteidiger, Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand oder einem der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351), genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichgestellten Person, über die der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte.
Erfolgt während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel eine unmittelbare Kenntnisnahme und treten die Voraussetzungen des Absatzes 2 ein, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne konkrete Gefährdung von Leib und Leben eingesetzter Personen oder ohne konkrete Gefährdung von deren künftiger Einsetzbarkeit wegen möglicher Enttarnung möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall darf die Maßnahme ausschließlich als automatische Aufzeichnung fortgeführt werden. Die Unterbrechung und deren Gründe sind zu dokumentieren. Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme die in Absatz 2 bezeichneten Informationen gewonnen worden sind, sind diese unverzüglich der nach § 19 für die unabhängige Vorabkontrolle zuständigen Stelle zur Entscheidung vorzulegen. Erfasste Daten nach Absatz 2 dürfen nicht weiterverwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu dokumentieren. Die Dokumentation ist nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das der Protokollierung folgt, zu löschen. Abschnitt 2 Befugnisse