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Bis zur Zahlung der geschuldeten Verwaltungskosten können Urkunden, sonstige Schriftstücke und andere Sachen, an denen die Behörde im Zusammenhang mit der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung Gewahrsam begründet hat, zurückbehalten werden.
Bescheinigungen, Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke sowie vom Antragsteller anlässlich der Amtshandlung eingereichte Unterlagen können zurückbehalten…
Urkunden (zum Beispiel Zulassungsscheine, Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausweise), die im Zusammenhang mit der kostenpflichtigen Amtshandlung erteilt werden,…
Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit…
Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt…
Haftet eine Person für Kosten sowie die anfallende Umsatzsteuer, so können die ihr zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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