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Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist derjenige verpflichtet,
dem die öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzurechnen ist,
der die Verwaltungskosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
der für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.