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Gläubiger der Verwaltungskosten für die individuell zurechenbaren öffentlich-rechtlichen Leistungen der Behörden des Freistaates Sachsen ist der Freistaat Sachsen. Gläubiger der Verwaltungskosten für die individuell zurechenbaren öffentlich-rechtlichen Leistungen, die andere Behörden zur Erfüllung von Weisungsaufgaben oder als staatliche Aufgabe unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen erbringen, ist deren jeweiliger Rechtsträger. Gläubiger der Verwaltungskosten in den Fällen eines zurückgenommenen oder auf andere Art und Weise erledigten Antrags oder Rechtsbehelfs ist der Rechtsträger der Behörde, die über den Antrag oder Rechtsbehelf zu entscheiden hat.
Schuldner der Benutzungsgebühren und Auslagen ist, wer die Leistung in Anspruch nimmt. In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, dass auch derjenige…
Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt.
Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt.
der für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Verwaltungskosten) für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen der Behörden des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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