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Das Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 wird das Wort „Frauen“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In jeder Dienststelle, die den eigenen Stellenplan bewirtschaftet und in der mindestens zehn Frauen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, ist für jeweils vier Jahre ein Frauenförderplan zu erstellen, der innerhalb dieses Zeitraums nach zwei Jahren an die aktuelle Entwicklung anzupassen ist.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das nach Ziffer VIII Nr. 5 des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 225), in der jeweils geltenden Fassung, für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern Vorschriften zu erlassen über
die Datenerhebung (Konkretisierung der Erhebungsmerkmale, Form der Erhebung) unter Berücksichtigung der Personalstandstatistik nach dem Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2900), in der jeweils geltenden Fassung,
die Datenübermittlung zwischen den mit der Durchführung der Statistik betrauten Personen und Stellen sowie
die Datenauswertung.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.