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Das Sächsische Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170), wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Verordnungsermächtigung Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 10 Abs. 1 festgesetzten Beträge bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.