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Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
In § 59 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom…
ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales.“
Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird wie folgt geändert:
§ 35 wird wie folgt geändert:
§ 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (VOSchulG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.