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Das Sächsische Gesetz über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kurortegesetz – SächsKurG) vom 9. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1022), zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97), wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „das Forschungsinstitut für Balneologie und Kurortwissenschaft Bad Elster“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
In § 7 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kurortegesetz –…
Das Sächsische Gesetz über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kurortegesetz – SächsKurG) vom 9. Juni…
Gleichzeitig treten die Verordnung über die Kurorte, Erholungsorte und natürliche Heilmittel – Kurortverordnung – vom 3. August 1967 (GBl. DDR II Nr. 88 S. 653)…
Die Staatsregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Überleitung früherer Anerkennungen von Gemeinden oder Gemeindeteilen als…
In Satz 2 werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Erhebung der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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