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§ 5 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium, in dessen“ durch die Wörter „die Landesdirektion, in deren“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für die Rücknahme oder den Widerruf der staatlichen Anerkennung ist die Landesdirektion Dresden zuständig.“
In Absatz 4 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
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