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Zuständigkeiten, die den Regierungspräsidien durch Rechtsverordnung bisher übertragen sind, gehen mit dem Inkrafttreten gemäß Artikel 81 Abs. 1 auf die Landesdirektionen über, soweit nichts anderes bestimmt wird.
Schwerbehindertenbeauftragte, Frauenbeauftragte und sonstige Beauftragte üben ihre Tätigkeit weiterhin aus, bis der neue Dienstherr die Bestellung neu regelt oder die Bestellung in sonstiger Weise endet. Die Beauftragten bleiben jeweils für die Belange der Bediensteten ihrer bisherigen Dienststellen zuständig.
Personalratsmitglieder, die nach Artikel 2 übergehen, werden zusätzliche Mitglieder eines Übergangspersonalrates, ersatzweise des örtlichen Personalrates.
Abweichend von § 13 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140), sind bis zum 31. Dezember 2010 dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet: a) das Sächsische Oberbergamt, b) der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen, c) das Autobahnamt Sachsen, d) die Straßenbauämter. Das Autobahnamt Sachsen, die Straßenbauämter und der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Sächsische Oberbergamt nimmt insbesondere die Aufgabe des Vollzugs des Bergrechts wahr.
Bis zum 31. Dezember 2010 werden die Aufgaben der oberen besonderen Straßenbaubehörde nach § 47 Abs. 3, die anderen Aufgaben des Baulastträgers nach § 48 Abs. 1 Satz 2 und § 50a Abs. 1 Satz 2, die Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 3 Satz 4 sowie der Straßenaufsichtsbehörde nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 von den Straßenbauämtern wahrgenommen. Die Aufgaben der Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 werden bis zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Bundesautobahnen vom Autobahnamt Sachsen und hinsichtlich der Bundesstraßen von den Straßenbauämtern wahrgenommen. Bis zum 31. Dezember 2010 werden die Aufgaben der oberen besonderen Straßenaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, soweit die Aufgabenerledigung nach § 48 erfolgt, und nach § 49 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 von den Straßenbauämtern wahrgenommen, im Übrigen vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Bis zum 31. Dezember 2010 sind Nachweise und Abrechnungen nach § 48 Abs. 4 Satz 3 und § 50a Abs. 5 Satz 3 gegenüber den Straßenbauämtern zu erbringen. Die in Satz 1 bis 4 genannten Vorschriften des Sächsischen Straßengesetzes sind ab dem 1. Januar 2011 in der ab Inkrafttreten von Artikel 34 dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140), durch Rechtsverordnung die Aufgaben des Arbeitsschutzes einer Landesdirektion zu übertragen.
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwOrgG durch Rechtsverordnung die Aufgaben des fachlichen Immissionsschutzes und des fachlichen Naturschutzes einer Landesdirektion zu übertragen.
Die Zuständigkeiten für die Anlagen nach Anhang 1 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG) vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089, 3139), verbleiben bei den Landesdirektionen.
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