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Die Staatsministerien sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich für alle Aufgaben einschließlich der Fördermittelverwaltung zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Staatsministerien können, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Rechtsverordnung
ihnen obliegende Zuständigkeiten ihren nachgeordneten Staatsbehörden übertragen,
ihnen obliegende Zuständigkeiten mit Zustimmung der Staatsregierung auf nachgeordnete Staatsbehörden eines anderen Staatsministeriums übertragen,
ihren nachgeordneten Staatsbehörden obliegende Zuständigkeiten anderen ihnen nachgeordneten Staatsbehörden übertragen und
Zuständigkeiten, die mehreren ihnen nachgeordneten Staatsbehörden obliegen, einer ihnen nachgeordneten Staatsbehörde übertragen.
Eine Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 kommt insbesondere in Betracht, wenn sie
der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dient,
der Verbesserung oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltungsleistung dient,
den Koordinationsbedarf verringert, weil die Zuständigkeiten in engem Sachzusammenhang zu Zuständigkeiten stehen, die bereits auf der nachgeordneten Verwaltungsebene wahrgenommen werden, oder
einer bürgernahen Aufgabenerfüllung dient.
Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten oberster Dienstbehörden des Freistaates Sachsen
Zuständige Behörden für die
das Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) und
Die obersten Dienstbehörden werden ermächtigt, in den Fällen des § 18 Absatz 2 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 2, § 67 Absatz 3 Satz 1 und § 73…
Sachlich zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden. Die Zuständigkeit kann auf gemeinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.