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Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Freistaates Sachsen (Staatsbehörden).
Dieses Gesetz gilt nicht für die Organe der Rechtspflege, den Rechnungshof, den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, die Verwaltung des Landtages, die Sächsische Landesbeauftragte oder den Sächsischen Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten.
der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des…
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Organe der Rechtspflege, den Rechnungshof, den Verfassungsgerichtshof des Freistaates…
Dieses Gesetz gilt für die Behörden und die Gerichte des Freistaates Sachsen (staatliche Stellen) sowie die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften,…
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte), der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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