§ 7 Abs. 1 SächsVwOrgGEinteilung und räumliche Gliederung
Besondere Staatsbehörden sind die nachfolgend, unterteilt nach Geschäftsbereichen der Staatsministerien und wahrgenommenen Aufgaben, aufgeführten Behörden.…
§ 3 SächsVwOrgGEinteilung
Oberste Staatsbehörden nach diesem Gesetz sind die Staatsregierung, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Staatsministerien.
§ 4 SächsVwOrgGAufgaben
Die Staatsregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereiches die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sowie die Staatsministerien leiten und…
§ 8 Abs. 1 Nr. 7 SächsVwOrgGAufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
das Sächsische Staatsarchiv,
§ 10 Abs. 2 SächsVwOrgGAufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
Die in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.