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Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen stellt dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement im Rahmen von dessen Aufgaben und Zuständigkeiten nach § 9 Absatz 2 die Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens laufend bereit nach § 11 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
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