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Das Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521), wird wie folgt geändert: Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sind unmittelbar nachgeordnet
In § 2 und in seiner Überschrift wird das Wort „Landesverwaltung“ durch das Wort „Staatsverwaltung“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 6 Landesdirektionen“.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Das Gebiet des Freistaates Sachsen ist in die drei Direktionsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt. Für jeden Direktionsbezirk besteht eine Landesdirektion.“ cc) In Satz 5 wird das Wort „Regierungsbezirke“ durch das Wort „Direktionsbezirke“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesdirektionen nehmen Aufgaben aus mehreren Staatsministerien wahr und koordinieren die staatliche Verwaltungstätigkeit in ihrem Direktionsbezirk.“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Einer Landesdirektion können Aufgaben auch in den Bezirken anderer Landesdirektionen zugewiesen werden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.“ cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: „Die Landesdirektion Dresden nimmt die Aufgaben des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen wahr. Die Landesdirektion Chemnitz nimmt die Aufgaben der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung wahr.“
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder den Regierungspräsidien“ gestrichen.
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Regierungsbezirks“ durch das Wort „Direktionsbezirks“ ersetzt und es werden nach den Wörtern „mehrere Landkreise“ die Wörter „oder mehrere Landkreise und die Kreisfreie Stadt“ eingefügt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Buchst. f werden die Wörter „das Landesvermessungsamt“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ ersetzt.
In Nummer 1 wird der Buchstabe j gestrichen.
In Nummer 1 werden die bisherigen Buchstaben k, l und m die Buchstaben j, k und l.
Nach dem neuen Buchstaben l wird folgender Buchstabe m eingefügt:
„m) die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen,“. ee) Nummer 2 wird gestrichen. ff) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen ist Träger der ressortübergreifenden Fortbildung der Angehörigen der Staatskanzlei und der Staatsministerien sowie im Bedarfsfall der fachspezifischen Fortbildung der Angehörigen des Staatsministeriums des Innern und seines Geschäftsbereichs.“
§ 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Buchstaben b folgender Buchstabe c eingefügt: „c) der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement,“.
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Das Landesamt für Finanzen kann die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung und der Sicherung des Landesvermögens wahr.“
In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „sowie Aufgaben der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme der Ersten und Zweiten Staatsprüfung“ eingefügt.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
das Landesamt für Archäologie und
die Landesstelle für Museumswesen.
Das Landesamt für Archäologie nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Der Landesstelle für Museumswesen obliegt insbesondere die Förderung und Beratung nichtstaatlicher Museen.“
§ 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)Dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit sind unmittelbar nachgeordnet
das Sächsische Oberbergamt,
der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen,
das Landesamt für Straßenbau.“
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Landesamt für Straßenbau und der Staatsbetrieb Mess- und Eichwesen nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.“
§ 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)Dem Staatsministerium für Soziales sind unmittelbar nachgeordnet
die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen,
die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.“
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft sind nachgeordnet
dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft unmittelbar
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung und
der Staatsbetrieb Sachsenforst,
dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie der Staatsbetrieb ‚Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft’.
Der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung und der Staatsbetrieb Sachsenforst nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Ferner nehmen wahr
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie insbesondere Aufgaben der Umweltüberwachung, -dokumentation und -berichterstattung, der Beratung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft in wissenschaftlichen Fragen des Umweltschutzes, der Geologie sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der angewandten Forschung auf den Gebieten des Umweltschutzes, der Geologie und der Agrarwirtschaft, der fachlichen Unterstützung der unteren Verwaltungsbehörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerfüllung im Bereich der Geologie, der geowissenschaftlichen und bodenkundlichen Landesaufnahme, der Erhaltung und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft und des ländlichen Raumes, der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Agrarwirtschaft, des Vollzugs des Strahlenschutzrechts mit Ausnahme der Röntgenverordnung und des agrar- und ernährungswirtschaftlichen Fachrechts sowie Aufgaben der Förderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,
der Staatsbetrieb ‚Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft’ insbesondere die Aufgaben der Datenerhebung über den Zustand von Wasser, Boden, Luft sowie über die Umweltradioaktivität, des Betriebs der dazugehörigen Messnetze, der Vornahme von Stoffanalysen im Bereich des Chemikalienrechts sowie Analysenqualitätssicherung bei der Zulassung und Kontrolle des privaten landwirtschaftlichen Untersuchungswesens.“
In § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird jeweils vor dem Wort „Staatsbehörden“ das Wort „nachgeordneten“ eingefügt.
§ 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
In Absatz 5 Nr. 2 wird nach dem Wort „Umwelt“ das Wort „, Landwirtschaft“ eingefügt.
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6)Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft führt abweichend von Absatz 3 Nr. 2 die Dienstaufsicht über den Staatsbetrieb 'Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft' und kann einzelne Fachgebiete des Staatsbetriebs seiner unmittelbaren Fachaufsicht unterstellen.“
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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