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Besondere Staatsbehörden sind die nachfolgend, unterteilt nach Geschäftsbereichen der Staatsministerien und wahrgenommenen Aufgaben, aufgeführten Behörden. Obere besondere Staatsbehörden sind den obersten Staatsbehörden unmittelbar nachgeordnete Behörden. Untere besondere Staatsbehörden sind den oberen besonderen Staatsbehörden nachgeordnete Behörden; ausnahmsweise können sie auch unmittelbar einer obersten Staatsbehörde nachgeordnet sein.
Die Staatsregierung bestimmt die räumliche Gliederung der besonderen Staatsbehörden durch Rechtsverordnung. Sie darf die Ermächtigung auf das sachlich zuständige Staatsministerium übertragen. Untere besondere Staatsbehörden sollen räumlich so gegliedert werden, dass sie sich entweder auf das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt oder mehrerer Gemeinden eines Landkreises beschränken.
Die Staatsverwaltung gliedert sich in die obersten Staatsbehörden, die allgemeine Staatsbehörde und die besonderen Staatsbehörden.
die den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Staatsbehörden über die ihnen nachgeordneten Staatsbehörden.
1Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgen durch Gesetz. 2Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen…
Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.
Die in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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