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Für das Zustellungsverfahren der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418, 2422), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
Für das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen…
Für Zustellungen gilt das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010…
Unberührt bleibt § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung…
Folgender Satz wird angefügt:
In Nummer 3 Buchst. b werden die Wörter „das Verwaltungszustellungsgesetz des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „Teil 2 des Gesetzes zur Regelung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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