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Das Verwaltungszustellungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwZG ) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 362, 1995 S. 182) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Deutsche Bundespost POSTDIENST (Post)“ durch das Wort „Post“ ersetzt.
§ 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§§ 177 bis 182 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Zustellungsurkunde gilt im Übrigen die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsvordruckverordnung – ZustVV) vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019) in der jeweils gültigen Fassung.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Ein elektronisches Dokument kann auf elektronischem Wege zugestellt werden, wenn der Adressat dem ausdrücklich zugestimmt hat. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) zu versehen und, soweit geboten, gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist. Das Empfangsbekenntnis kann elektronisch übermittelt werden; an die Stelle der Unterschrift tritt eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
§ 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Sind in den Fällen des Absatzes 1 mehrere Personen gesetzlich vertretungsbefugt oder besteht in den Fällen des Absatzes 2 die Leitung der Behörde oder das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Personen, genügt die Zustellung an eine von ihnen.“
§ 12 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlicher“ die Worte „oder elektronischer“ eingefügt.
In Absatz 3 werden die Worte „abschriftlich mitzuteilen“ durch das Wort „vorzuzeigen“ ersetzt.
Für das Zustellungsverfahren der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des…
Für Zustellungen gilt das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010…
Für Zustellungen gilt das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010…
§ 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 5 Absatz 4…
In Nummer 3 Buchst. b werden die Wörter „das Verwaltungszustellungsgesetz des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „Teil 2 des Gesetzes zur Regelung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.