Art. 1 SN-3905Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften des Freistaates Sachsen
„§ 2 Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung…
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 SVwVGGesetz Nr. 990 - Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) Vom 27. März 1974
der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben,
§ 18 Abs. 1 SVwVGGesetz Nr. 990 - Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) Vom 27. März 1974
Verwaltungszwang kann angewandt werden, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
Art. 1 Abs. 3 Nr. 21 SN-20338Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen
Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt.“
§ 19 Abs. 1 SächsVwVGZwangsmittel
Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten, werden mit Zwangsmitteln vollstreckt.