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Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG ) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205, 206) wird wie folgt geändert: Die Vollstreckung ist insbesondere dann einzustellen oder zu beschränken, wenn
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Angabe zum Ersten Teil wird die Angabe „§§ 1–11“ gestrichen.
Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Zeile eingefügt: „§ 2a Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung“.
In der Angabe zum Zweiten Teil wird die Angabe „§§ 12–18“ gestrichen.
In der Angabe zum Dritten Teil wird die Angabe „§§ 19–27“ gestrichen.
In der Angabe zum 1. Abschnitt des Dritten Teils wird die Angabe „§§ 19–21“ gestrichen.
In der Angabe zum 2. Abschnitt des Dritten Teils wird die Angabe „§§ 22–27“ gestrichen.
Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Zeile eingefügt: „§ 24a Fiktion der Abgabe einer Erklärung“.
In der Angabe zum Vierten Teil wird die Angabe „§§ 28–30“ gestrichen.
In der Angabe zu § 29 werden die Worte „Aufhebung von Rechtsvorschriften“ durch das Wort „aufgehoben“ ersetzt.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Vorschriften über die Vollstreckung von Verwaltungsakten gelten entsprechend für die Vollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Verträgen zu Gunsten der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Behörden, wenn sich der Schuldner in dem Vertrag der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
§ 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2 Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
unanfechtbar geworden ist oder
ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.“
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
ihr Zweck erreicht wurde oder sich zeigt, dass er durch Anwendung von Zwangsmitteln nicht erreicht werden kann,
der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufgehoben wurde,
die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nachträglich entfallen ist,
der mit dem Verwaltungsakt geltend gemachte Anspruch erloschen ist,
die mit dem Verwaltungsakt geforderte Leistung gestundet wurde.
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Wurde der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen nur insoweit aufzuheben, als die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht aufgrund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet ist.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Vollstreckungsbehörden sind:
die Finanzämter für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Zahlung verpflichten (Leistungsbescheide), soweit diese von einer Behörde des Freistaates Sachsen erlassen worden sind,
für Leistungsbescheide der übrigen Behörden diese selbst,
für sonstige Verwaltungsakte die Behörden, die die Verwaltungsakte erlassen haben,
die Behörden, die von anderen Behörden erlassene Verwaltungsakte im Wege der Vollstreckungshilfe vollstrecken. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 gelten für die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen; § 25 SächsVwKG findet keine Anwendung. Soweit nach Satz 1 die Finanzämter vollstrecken, gelten für das Verfahren und die Kosten der Vollstreckung die Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 4 wird das letzte Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,“ bbb) In Nummer 6 wird das Wort „Pflichtige“ durch das Wort „Schuldner“ ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.“ cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst: „Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.“ c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Vollstreckt die Vollstreckungsbehörde zu Gunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer beliehenen natürlichen oder juristischen Person, hat diese die uneinbringlichen Vollstreckungskosten zu erstatten.“ d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die Vollstreckungsbehörde entnimmt bei der Beitreibung die Gebühren und Auslagen der Vollstreckung aus den beigetriebenen und eingezahlten Geldern. Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung zur Deckung der beizutreibenden Forderung nicht aus, sind zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren und Auslagen der Vollstreckung, dann die Gebühren und Auslagen der Mahnung, dann die Nebenforderungen und dann die Hauptforderung zu decken, soweit nicht für die Reihenfolge der Anrechnung anderweitige Bestimmungen maßgebend sind.“
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden nach dem ersten Komma die Worte „den Namen und“ eingefügt, das zweite Komma wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „bei einem Vollstreckungsauftrag, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, kann die Unterschrift fehlen,“
In Nummer 3 wird das zweite Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Bestätigung, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen.“
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Verwaltungsgerichts“ durch die Angabe „Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll,“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsgerichts“ durch das Wort „Amtsgerichts“ ersetzt.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 2 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 2 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden.“
In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlicher“ die Worte „oder elektronischer“ eingefügt.
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Kosten“ die Worte „der Mahnung und“ eingefügt.
In Nummer 2 werden die Worte „sowie deren Höhe“ gestrichen.
In § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „Schuldner“ die Worte „von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,“ eingefügt.
§ 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Nach Erteilung des Auftrages nach § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung durch die Vollstreckungsbehörde hat der Schuldner dem Gerichtsvollzieher ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn
die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat,
die Vollstreckungsbehörde glaubhaft macht, dass sie durch die Pfändung eine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne,
der Schuldner die Durchsuchung verweigert hat oder
die Vollstreckungsbehörde oder der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem die Vollstreckung mindestens einmal zwei Wochen zuvor angekündigt wurde; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht. Für den Inhalt des Vermögensverzeichnisses gilt § 807 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „vor dem Amtsgericht“ gestrichen und die Angabe „§§ 899 bis 910, 913 bis 915“ durch die Angabe „§§ 899 bis 915g“ ersetzt. bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: „An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt der schriftliche Vollstreckungsauftrag; er muss mindestens die in § 4 Abs. 3 bezeichneten Angaben enthalten.“ c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Lehnt der Gerichtsvollzieher den Auftrag ab (§ 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), ist dagegen die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung gegeben. Lehnt das Gericht den Auftrag ab (§ 900 Abs. 4 der Zivilprozessordnung) oder erlässt das Gericht den Haftbefehl nicht (§ 901 der Zivilprozessordnung), ist dagegen die sofortige Beschwerde nach § 793 der Zivilprozessordnung gegeben.“
§ 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. Ersatzvornahme und Fiktion der Abgabe einer Erklärung,“
An Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Zur Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung dürfen Zwangsmittel nicht mehr angewandt werden, wenn eine weitere Zuwiderhandlung nicht zu befürchten ist.“
§ 23 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Verwaltungsgericht“ wird durch das Wort „Amtsgericht“ ersetzt und die Worte „die Zwangshaft anordnen“ werden durch die Worte „einen Haftbefehl erlassen“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen.“
In Absatz 3 wird die Zahl „910“ durch die Zahl „911“ ersetzt.
§ 24 wird wie folgt geändert:
An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Der Vollstreckungsschuldner sowie Personen, die Mitgewahrsam an den Räumen und beweglichen Sachen des Vollstreckungsschuldners haben, sind zur Duldung der Ersatzvornahme verpflichtet.“
An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Der Leistungsbescheid ist sofort vollziehbar.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Neben den Zinsen werden keine Säumniszuschläge erhoben.“
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Fiktion der Abgabe einer Erklärung
Ist jemand durch einen Verwaltungsakt verpflichtet, eine bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung ist, dass
der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt worden ist,
der Vollstreckungsschuldner in dem Verwaltungsakt auf die Bestimmung des Satzes 1 hingewiesen worden ist und
er im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die Erklärung rechtswirksam abgeben kann.
Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragung in öffentliche Bücher und Register zu stellen. Bedarf die Behörde dazu einer Urkunde, die dem Betroffenen auf Antrag von einer anderen Behörde oder einem Notar zu erteilen ist, so kann sie die Erteilung anstelle des Betroffenen verlangen.“
An § 26 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Unverwertbare Sachen kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners vernichten, wenn sie ihn auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.“
§ 27 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem Amtsgericht“ durch die Angabe „nach Erteilung des Auftrages nach § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung“ ersetzt und nach dem Wort „daß“ die Worte „er die Sache nicht in seinem Besitz habe und“ eingefügt.
In Satz 2 werden die Worte „Das Gericht“ durch die Worte „Der Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Antrag“ durch das Wort „Auftrag“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Worte „vor dem Amtsgericht“ gestrichen und die Angabe „§ 899, § 900 Abs. 3 und 5, §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913“ durch die Angabe „die §§ 899 bis 902 und §§ 904 bis 913“ ersetzt.
§ 29 wird aufgehoben.
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