Gesetze
Gesetz wird geladen …
Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden, wer
eine Leistung aufgrund des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes schuldet,
für eine Leistung, die ein anderer aufgrund des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes schuldet, persönlich haftet, oder
in den Fällen des § 1 Absatz 3 in der Zahlungsaufforderung nach § 17b Absatz 2 Satz 1 als zahlungspflichtig benannt ist.
Wer zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist, steht dem Vollstreckungsschuldner gleich, soweit seine Duldungspflicht reicht.
Gegen den Rechtsnachfolger kann die Vollstreckung eingeleitet oder fortgesetzt werden, soweit er durch den Verwaltungsakt verpflichtet wird und die Voraussetzungen der Vollstreckung für seine Person vorliegen. Ist die Vollstreckung beim Tode des Vollstreckungsschuldners bereits eingeleitet, so kann sie in den Nachlass fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung für den Rechtsnachfolger nicht vorliegen.
Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
wer für die Leistung, die ein Anderer schuldet, kraft Gesetzes persönlich haftet.
Ist jemand nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet, eine Vollstreckung zu dulden, so ist er Pflichtiger, soweit seine Duldungspflicht…
Die Vollstreckung kann gegen jeden durchgeführt werden, der nach den für den beizutreibenden Anspruch geltenden besonderen Vorschriften oder kraft Gesetzes nach…
1Soweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Dritte, insbesondere Erben, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Nießbraucher kraft Gesetzes zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.