§ 2 VwVG
Vollstreckungsschuldner
(1)
Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
a).
wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
b).
wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.
(2)
Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.