§ 6 SVwVGGesetz Nr. 990 - Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) Vom 27. März 1974
1Widerstand gegen die Vollstreckung darf durch Anwendung unmittelbaren Zwangs gebrochen werden. 2Wird Widerstand geleistet oder liegen Tatsachen vor, die…
§ 14 Abs. 3 NRW-28287Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Stößt der Vollziehungsbeamte bei Vollstreckungshandlungen nach Absatz 1 auf Widerstand, so kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung der Polizei…
§ 287 Abs. 3 AOAbgabenordnung
Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.
§ 758 Abs. 3 ZPOZivilprozessordnung
Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
§ 15 Abs. 2 VwVGVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz
Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei hat auf Verlangen…