§ 6 SVwVG
Widerstand gegen die Vollstreckung
1Widerstand gegen die Vollstreckung darf durch Anwendung unmittelbaren Zwangs gebrochen werden. 2Wird Widerstand geleistet oder liegen Tatsachen vor, die Widerstand erwarten lassen, so haben die Polizeivollzugsbeamten auf Anforderung der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsbeamten die Vollstreckung zu unterstützen.