§ 58a Abs. 1 ASOG BlnAllgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006
Die in § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen und Messern zu verbieten oder zu beschränken, wird…
§ 25 WaffGWaffengesetz
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 24
§ 29 Abs. 3 Nr. 1 SächsVersGSächsisches Versammlungsgesetz
Erlass und Vollzug von Anordnungen zur Durchsetzung des Waffenverbots gemäß § 9 Absatz 2,
§ 48 Abs. 1 WaffGWaffengesetz
Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes…
§ 22 Abs. 2 WaffGWaffengesetz
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über zu erlassen.