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Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Direktbewerberinnen und Direktbewerber) und Landeslisten abgegeben worden sind und welche Direktbewerberin oder welcher Direktbewerber als Wahlkreisabgeordnete oder Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die gewählte Wahlkreisabgeordnete oder den gewählten Wahlkreisabgeordneten und fordert sie oder ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Wahl annimmt.
Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.
Für die Feststellung und öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses, die Benachrichtigung der Gewählten und der Ersatzpersonen sowie die statistische…
1Nach Berichterstattung durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlkreis. 2Er stellt fest…
Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest Der Kreiswahlausschuss ist…
Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten über die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1, dass er gewählt ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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