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1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Gemeindewahlausschüsse auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. 2Sie oder er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis nach Gemeinden geordnet nach dem Muster der Anlage 22 zusammen. 3Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. 4Im Falle einer Nachzählung von Stimmzetteln macht die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Nachzählung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt. 5Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks der nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. 6Die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Prüfung der Stimmzettelbündel legt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuss vor.
1Nach Berichterstattung durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlkreis. 2Er stellt fest 3Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen der Wahlvorstände sowie der Gemeindewahlausschüsse zu berichtigen.
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
Im Anschluss an die Feststellung gibt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
1Nach dem Muster der Anlage 24 wird eine Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses angefertigt. 2Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 22 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf schnellstem Weg eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.