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Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 10 ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
entgegen § 31 Absatz 2 ein Ergebnis einer Wählerbefragung veröffentlicht.
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1
die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Wahlvorsteherin oder eines Wahlvorstehers, einer Briefwahlvorsteherin oder eines Briefwahlvorstehers, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters oder einer Beisitzerin oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuss,
die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers im Landeswahlausschuss
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Bundeswahlleiter.
entgegen § 6 Abs. 2 einen Wahlausschuss nicht bestellt oder entgegen § 8 die für die Vorbereitung oder Durchführung der Wahl erforderliche personelle oder…
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter.
§ 35 Absatz 2 nicht den Wahlausschuss bestellt,
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Wahl für ungültig erklärt worden ist, weil die Bewerberin oder der Bewerber bei der Wahl eine strafbare Handlung oder eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.