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Der Waldbesitzer kann aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Waldschutzes, des Waldbrandschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer eigener schutzwürdiger Interessen das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung).
Die Sperrung bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde, im Falle von Erholungswald im Sinne von § 31 Abs. 2 der Genehmigung durch die Gemeinde. Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren.
Die Sperrung von Wald für eine Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. Sie ist der Forstbehörde jedoch unverzüglich anzuzeigen; diese kann die Aufhebung der Sperrung anordnen.
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Kennzeichnung der Sperrung zu bestimmen.
Sperrungen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen ausschließen, untersagen, zeitlich beschränken oder auf die Wege einschränken. Er bedarf hierfür der…
Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließen, untersagen oder zeitlich beschränken (Sperren von Waldflächen). Er bedarf…
Sperren nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 SächsWaldG sind durch Schilder nach Nummer 1 der Anlage kenntlich zu machen.
Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für…
Waldflächen ohne Genehmigung der Forstbehörde sperrt oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung der Forstbehörde nach § 26 Abs. 1 eine Sperrung nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.