Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung dieser Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen…
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen…
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen…
Die Forstbehörde hat zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen forstliche…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Forstbehörde kann forstliche Rahmenpläne erstellen. Die forstliche Rahmenplanung soll dazu dienen, Grundlagen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement