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Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Waldfunktionskarte, Waldschadensaufnahme”.
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Forstbehörde kann forstliche Rahmenpläne erstellen. Die forstliche Rahmenplanung soll dazu dienen, Grundlagen und Leitlinien zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Voraussetzungen sowie zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur zu schaffen, wenn dies erforderlich erscheint, damit der Wald seine Funktionen im Sinne dieses Gesetzes erfüllen kann. Bei der forstlichen Rahmenplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie die Ziele des Umweltschutzes, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Forstliche Rahmenpläne können insbesondere als Landeswaldprogramm und als den Erfordernissen angepasste räumliche und sachliche Teilpläne aufgestellt werden.”
Absatz 3 wird aufgehoben.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Waldfunktionskarte, Waldschadensaufnahme Die Forstbehörde erarbeitet eine Darstellung der Waldfunktionen (Waldfunktionskarte) und eine Darstellung der Waldschäden, insbesondere der Immissionsschädigung der Wälder im Freistaat Sachsen (Waldschadensaufnahme), und schreibt diese laufend fort.”
§ 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Funktionen des Waldes nach § 1, die Waldfunktionskarte nach § 6a und, soweit solche vorliegen, Rahmenplanungen nach § 6 zu berücksichtigen und”.
§ 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 36 wie folgt gefasst: „§ 36 (aufgehoben)“
§ 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „(§ 37 Abs. 4)“ durch die Angabe „(§ 37 Abs. 6)“ ersetzt.
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.