Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Herstellung von Landwein sind die in § 6 Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet.
Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird auf 5,9 Volumenprozent (50 Grad Oechsle) festgesetzt.
Das Inverkehrbringen von Landwein ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige muss einen Untersuchungsbefund, der mindestens die in der Anlage 10 der Weinverordnung genannten Angaben umfasst, enthalten. Trifft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, darf der Landwein in Verkehr gebracht werden.
Werden bei Erzeugnissen im Rahmen der amtlichen Weinüberwachung sensorische Auffälligkeiten festgestellt, erfolgt eine Untersuchung der flüchtigen Säure.
Die Kontrolle der Produktspezifikationen von Landwein wird von der zuständigen Behörde auf Basis der Angaben der Erzeuger aus
den Begleitdokumenten nach Kapitel IV,
der Erzeugungsmeldung nach Artikel 31,
der Bestandsmeldung nach Artikel 32 und
der Erntemeldung nach Artikel 33
der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 durchgeführt.
Die zuständige Behörde übermittelt der amtlichen Weinüberwachung zur Überprüfung der Produktspezifikation die Anzeigen nach Absatz 3 Satz 2 und die Meldungen nach Absatz 5 Nummer 2 und 4. Stellt die amtliche Weinüberwachung im Rahmen ihrer Kontrollen bei einem Erzeugnis eine Abweichung von der Produktspezifikation fest, so informiert sie hierüber die zuständige Behörde.
der Abfüller von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden…
Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe „Landwein“ bezeichnet…
Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der…
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Untersuchungsbefund für bestimmte Qualitätsweine und Prädikatswein mit dem Prädikat…
des Landweingebietes „Landwein der Saar“ oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.